Artikel 2
Finanzierungskriterien
Die Vereinbarungsparteien kommen überein, dass die in Art. 3 der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, BGBl. I Nr. 201/2013, genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb einer Ländersumme überschritten werden können, sofern die in der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb desselben Landes um die gleiche oder um eine höhere Summe unterschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022
Gesetzesnummer
20012052
Dokumentnummer
NOR40247836
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