Artikel 3
Artikel III. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch auf jene in Schwebe befindlichen Entschädigungen Anwendung finden, deren Auszahlungen an die Geschädigten oder deren Hinterbliebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des Staates, in welchem sich der Unfall ereignet hat, noch nicht verfallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008094
Dokumentnummer
NOR12092685
alte Dokumentnummer
N6193410250I
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