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Artikel 3 Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.1933

Artikel 3

Artikel III. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch auf jene in Schwebe befindlichen Entschädigungen Anwendung finden, deren Auszahlungen an die Geschädigten oder deren Hinterbliebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des Staates, in welchem sich der Unfall ereignet hat, noch nicht verfallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008094

Dokumentnummer

NOR12092685

alte Dokumentnummer

N6193410250I

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