Artikel 2
Artikel II. Die vorstehende Bestimmung gilt unabhängig vom Aufenthalte der Geschädigten oder deren Hinterbliebenen in dem einen oder anderen der vertragschließenden Staaten.
Das Recht auf Entschädigung wird auf Grund der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet sich der Unfall ereignet hat, beurteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008094
Dokumentnummer
NOR12092684
alte Dokumentnummer
N6193410249I
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