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Artikel 4 Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.1933

Artikel 4

Artikel IV. Die nationalen Anstalten jedes der vertragschließenden Teile werden die Konsuln des anderen von allen tödlichen Arbeitsunfällen, welche sich im betreffenden Staatsgebiete ereignet haben, verständigen, damit die genannten Funktionäre die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen des Verunglückten hievon in Kenntnis setzen können.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008094

Dokumentnummer

NOR12092686

alte Dokumentnummer

N6193410251I

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