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Artikel 3 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1979

Artikel 3

Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung von Amtshilfe und die Vermittlung von Verwaltungshilfe (Amts- und Rechtshilfe) sowie die Festlegung von Formblättern.

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