Artikel 2
Verbindungsstellen nach Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens sind
in Österreich
- für die Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;
in der Schweiz
- für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,
- für alle anderen Versicherungszweige
das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.
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