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Artikel 4 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 4

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften zu bescheinigen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; wenn die Beschäftigung nicht der Krankenversicherung unterliegt, von der österreichischen Verbindungsstelle für die Unfall- und Pensionsversicherung,

in der Schweiz

von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer.

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