Artikel 3: Souveränität
Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211398
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