Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen
1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:
- –in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
- –in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211399
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