Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
- a) „Empfangende Partei“ ist die Partei, in deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
- b) „Entsendende Partei“ ist die Partei, die Personal und Mittel in das Staatsgebiet der anderen Partei zur Teilnahme an den Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet.
- c) „Personal der entsendenden Partei“ ist das militärische und zivile Personal der Streitkräfte und des für Verteidigung zuständigen Ministeriums des Entsendestaates, das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt, sowie dessen Angehörige.
- d) „Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ ist eine Bedrohung, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug ausgelöst wird, das im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden, und somit eine Partei durch eine Verletzung ihrer Lufthoheit potenziell gefährdet.
- e) „Einsatzbehörde“ bezeichnet die für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums jeweils national zuständige Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010546
Dokumentnummer
NOR40211397
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