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Artikel 2: Begriffsbestimmungen Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:

  1. a) „Empfangende Partei“ ist die Partei, in deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
  2. b) „Entsendende Partei“ ist die Partei, die Personal und Mittel in das Staatsgebiet der anderen Partei zur Teilnahme an den Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet.
  3. c) „Personal der entsendenden Partei“ ist das militärische und zivile Personal der Streitkräfte und des für Verteidigung zuständigen Ministeriums des Entsendestaates, das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt, sowie dessen Angehörige.
  4. d) „Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft“ ist eine Bedrohung, die durch ein bemanntes oder unbemanntes Luftfahrzeug ausgelöst wird, das im Verdacht steht, rechtswidrig verwendet zu werden, und somit eine Partei durch eine Verletzung ihrer Lufthoheit potenziell gefährdet.
  5. e) „Einsatzbehörde“ bezeichnet die für die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums jeweils national zuständige Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211397

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