Artikel 3
Anwendung
1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, findet dieses Übereinkommen nach Maßgabe der verschiedenen Rechtssysteme, die innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt gelten, und in Gebieten außerhalb staatlicher Hoheitsgewalt nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens Anwendung auf die Erhaltung und die Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände außerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt, mit Ausnahme von Artikel 6 und 7, die auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung derartiger Bestände innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt Anwendung finden.
2. Bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände innerhalb der Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt wendet der Küstenstaat die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 5 mutatis mutandis an.
3. Die Staaten nehmen bei der Anwendung von Artikel 5, 6 und 7 innerhalb der Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt auf die entsprechenden Kapazitäten der Entwicklungsländer und ihren Bedarf an Unterstützung nach Maßgabe dieses Übereinkommens gebührend Rücksicht. Zu diesem Zweck gilt Teil VII mutatis mutandis für Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062379
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