Artikel 2
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, über eine wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062378
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