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Artikel 2 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, über eine wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062378

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