vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 3

Artikel 3. Als technische Grundlage für die Ausführung der im Artikel 1 dieses Vertrages bezeichneten gemeinsamen Werke gelten:

1. die dem Vertrage vom 30. Dezember 1892 als integrierende Bestandteile desselben beigegebenen Pläne und Normalien des vereinbarten Generalprojektes, soweit diese nicht seither durch einvernehmliche Verfügungen der Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder durch von beiden Vertragsstaaten anerkannte Beschlüsse der Internationalen Rheinregulierungskommission abgeändert oder ergänzt worden sind;

2. die in Ziffer 1 hievor angerufenen Abänderungen und Ergänzungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129213

alte Dokumentnummer

N8192537470L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)