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Artikel 4 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 4

Artikel 4. Die Bauzeit für die Zwischenstrecke und den Diepoldsauer Durchstich erstreckt sich bis Ende des Jahres 1929, jene für die obere Strecke bis Ende des Jahres 1931.

Die Ausgestaltung der Grabenanlage auf österreichischem Gebiete (Artikel 2) ist von der österreichischen Regierung so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ableitung der Diepoldsauer Gewässer keine Verzögerung erleidet.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129214

alte Dokumentnummer

N8192537471L

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