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Artikel 5 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.11.1925

Artikel 5

Artikel 5. Bei der Bauvergebung und -durchführung soll dasjenige Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten verursacht.

Schlagworte

Baudurchführung

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010194

Dokumentnummer

NOR12129215

alte Dokumentnummer

N8192537472L

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