Artikel 3
(1) Die Delegation der Kommission, ihr Leiter und die Mitglieder ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen in der Republik Österreich dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 den in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungen, ihren Leitern und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, gewährt werden.
(2) Die anderen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 werden mutatis mutandis angewendet.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht den Notenwechsel vom 11. Juli 1980 zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Anerkennung der von den Europäischen Gemeinschaften für ihre Mitglieder und Bediensteten ihrer Organe ausgestellten Ausweise als gültige Reisedokumente.
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