Artikel 4
Diese Privilegien und Immunitäten werden unter der Voraussetzung eingeräumt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften, das dem am 8. April 1965 in Brüssel geschlossenen Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeschlossen ist, die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften der Mission der Republik Österreich bei den Europäischen Gemeinschaften, ihrem Leiter und den Mitgliedern ihres Personals, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, dieselben Privilegien und Immunitäten gewähren.
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