Artikel 2
(1) Die Europäischen Gemeinschaften - die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft - besitzen jede für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit.
(2) Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung und die Tätigkeit der Delegation erforderliche unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der Republik Österreich vertreten werden.
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