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Artikel 3 Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1994

ARTIKEL III

Artikel 3

BEFUGNISSE

Zur Verfolgung der obigen Zielsetzungen und Tätigkeiten ist das Institut mit den folgenden Befugnissen ausgestattet:

  1. 1. Unbewegliche und bewegliche Güter zu erwerben und über sie zu verfügen;
  2. 2. Verträgen oder anderen Arten von Vereinbarungen beizutreten;
  3. 3. Personal anzustellen;
  4. 4. Als Kläger oder Beklagter vor Gericht aufzutreten;
  5. 5. Geld und Gut des Instituts zu investieren; und
  6. 6. Jede sonstige zur Durchführung der Zielsetzungen des Instituts erforderliche gesetzliche Tätigkeit vorzunehmen.

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