ARTIKEL II
Artikel 2
ZIELSETZUNGEN UND TÄTIGKEITEN
1. Zielsetzungen des Instituts sind:
- a) die Verbesserung und den Einsatz der Rechtsressourcen im Entwicklungsprozeß zu fördern und zu erleichtern;
- b) die Einhaltung der Rechtsnorm in internationalen Transaktionen zu fördern; und
- c) das Verhandlungsgeschick der Entwicklungsländer auf den Gebieten Entwicklungszusammenarbeit, Auslandsinvestitionen, internationaler Handel und andere internationale Geschäftstransaktionen zu verbessern.
2. Zur Verwirklichung der obigen Zielsetzungen kann das Institut folgende Tätigkeiten betreiben:
- a) Ausbildung, technische Hilfeleistung, Forschung, Veröffentlichungen, Einrichtung und Leitung eines Rechtsdokumentationszentrums; und
- b) Sonstige Tätigkeiten, die den Zielsetzungen des Instituts förderlich sind.
3. In seinen Tätigkeiten, seiner Betriebsführung und seinem Personal ist das Institut nicht durch politische Überlegungen geleitet.
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