ARTIKEL III
Artikel 3
BEFUGNISSE
Zur Verfolgung der obigen Zielsetzungen und Tätigkeiten ist das Institut mit den folgenden Befugnissen ausgestattet:
- 1. Unbewegliche und bewegliche Güter zu erwerben und über sie zu verfügen;
- 2. Verträgen oder anderen Arten von Vereinbarungen beizutreten;
- 3. Personal anzustellen;
- 4. Als Kläger oder Beklagter vor Gericht aufzutreten;
- 5. Geld und Gut des Instituts zu investieren; und
- 6. Jede sonstige zur Durchführung der Zielsetzungen des Instituts erforderliche gesetzliche Tätigkeit vorzunehmen.
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