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Artikel 1 Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.1994

ARTIKEL I

Artikel 1

GRÜNDUNG UND RECHTSSTELLUNG

1. Durch dieses Übereinkommen wird das International Development Law Institute, im folgenden das „Institut“ oder „IDLI“ genannt, als eine internationale Organisation gegründet.

2. IDLI besitzt die volle Rechtspersönlichkeit und genießt die zur Durchführung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Zielsetzungen erforderlichen Befugnisse.

3. Das Institut übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens aus.

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