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Artikel 3 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 3

Artikel 3. Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:

1. wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;

2. wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;

3. wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;

4. wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;

5. wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.

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