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Artikel 4 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 4

Artikel 4. Werden die im Artikel 3 bezeichneten Handlungen in verschiedenen Ländern begangen, so soll jede von ihnen als selbständiges Verbrechen gelten.

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