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Artikel 2 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 2

Artikel 2. „Geld“ im Sinne dieses Abkommens sind Papiergeld einschließlich der Banknoten und Metallgeld, soweit sie auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.

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