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Artikel 1 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Erster Teil.

Artikel 1

Artikel 1. Die Vertragschließenden Teile erkennen an, daß die im Ersten Teil dieses Abkommens enthaltenen Vorschriften unter den derzeitigen Verhältnissen am besten geeignet sind, zur Verhütung und Bestrafung der Falschmünzereiverbrechen beizutragen.

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