Artikel 3
Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter
- a) „ausübenden Künstlern“ die Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und anderen Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Weise darbieten;
- b) „Tonträger“ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
- c) „Hersteller von Tonträgern“ die natürliche oder juristische Person, die erstmals die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
- d) „Veröffentlichung“ das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers an die Öffentlichkeit;
- e) „Vervielfältigung“ die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrere Vervielfältigungsstücke einer Festlegung;
- f) „Funksendung“ die Ausstrahlung von Tönen oder von Bildern und Tönen mittels radioelektrischer Wellen zum Zwecke des Empfanges durch die Öffentlichkeit;
- g) „Weitersendung“ die gleichzeitige Ausstrahlung der Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen.
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