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Artikel 4 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1973

Artikel 4

Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. a) Die Darbietung findet in einem anderen vertragschließenden Staat statt;
  2. b) die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger festgelegt;
  3. c) die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.

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