Artikel 4
Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- a) Die Darbietung findet in einem anderen vertragschließenden Staat statt;
- b) die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger festgelegt;
- c) die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.
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