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Artikel 3 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1973

Artikel 3

Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter

  1. a) „ausübenden Künstlern“ die Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und anderen Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Weise darbieten;
  2. b) „Tonträger“ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
  3. c) „Hersteller von Tonträgern“ die natürliche oder juristische Person, die erstmals die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
  4. d) „Veröffentlichung“ das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers an die Öffentlichkeit;
  5. e) „Vervielfältigung“ die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrere Vervielfältigungsstücke einer Festlegung;
  6. f) „Funksendung“ die Ausstrahlung von Tönen oder von Bildern und Tönen mittels radioelektrischer Wellen zum Zwecke des Empfanges durch die Öffentlichkeit;
  7. g) „Weitersendung“ die gleichzeitige Ausstrahlung der Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen.

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