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Artikel 3 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 3

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Befugnisse, die das innerstaatliche Recht jedes der Vertragsstaaten den Körperschaften gemäß Artikel 2 einräumt.

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