Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:
- In Italien: die Regionen Friaul-Julisch Venetien, Trentino-Südtirol und Veneto, die autonomen Provinzen Trient und Bozen sowie die Provinzen und Gemeinden, Berggemeinschaften, Gemeinde- und Provinzverbände, die, wenn auch nur zum Teil, innerhalb eines Streifens von 25 km von der Staatsgrenze liegen.
- In Österreich: die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.
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