Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
