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Artikel 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, indem sie die betreffenden Initiativen, die von den im folgenden Artikel 2 angeführten Körperschaften ergriffen werden, unterstützen.

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