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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1995
Inkrafttretensdatum
01.08.1995
Langtitel
RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT VON GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
StF: BGBl. Nr. 421/1995 (NR: GP XVIII RV 1534 AB 1726 S. 168 . BR: AB 4829 S. 588 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 3 wurden am 8. Mai 1995 abgegeben; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 mit 1. August 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik (im weiteren: „die Vertragsstaaten“) haben – eingedenk des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften *), das in Madrid am 21. Mai 1980 im Rahmen des Europarats unterzeichnet wurde, und im Bewußtsein der Vorteile, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften für eine immer engere europäische Zusammenarbeit mit sich bringt – folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 52/1983
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