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Artikel 4 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten, welche die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten jeweils Gebietskörperschaften einräumen, sind folgende Bereiche zu nennen, die derzeit Gegenstand von Vereinbarungen der in Artikel 2 genannten Gebietskörperschaften sein können:

(2) Die Vertragsstaaten werden das Einvernehmen über die allenfalls zu treffenden Veranlassungen zur Erweiterung der vorgenannten Liste herstellen, wobei sie Entwicklungen, die im innerstaatlichen Bereich eintreten könnten, Rechnung tragen werden.

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