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Artikel 5 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 5

(1) Die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß von Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens, deren Abschluß selbst und die Beendigung ihrer Wirksamkeit erfolgen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten.

(2) Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich eine Haftung der vertragschließenden Körperschaften nach sich ziehen und zu keinen finanziellen Belastungen des italienischen Staatshaushalts und des österreichischen Bundeshaushalts, sei es in direkter oder indirekter Form, führen.

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