Artikel 3
(1) Die Kommission reicht der Vermittlungsanstalt die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung von nicht mit Namen bezeichneten Arbeitskräften ein. Die Gesuche müssen gemäß einem vom Sozialministerium und von der Vermittlungsanstalt genehmigten Muster alle Angaben enthalten, die für die gewünschten Arbeitskräfte notwendig sind, so insbesondere Angaben über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten, über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung, über den Lohn im ganzen und nach Vornahme der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen. Sie haben ferner Angaben über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers zu enthalten.
(2) Die Vermittlungsanstalt teilt der Kommission sofort mit, ob und in welcher Anzahl Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar sind.
(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden, so bringt die Vermittlungsanstalt das Gesuch unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082136
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