Artikel 2
(1) Das Sozialministerium und die von ihm zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich zwecks Anwerbung türkischer Arbeitskräfte unmittelbar an die Vermittlungsanstalt wenden. Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird, wird der Vermittlungsanstalt vom Sozialministerium bekanntgegeben.
(2) Das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle und die Vermittlungsanstalt führen die ihnen nach diesem Abkommen obliegenden Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene Verfahren zu beschleunigen und, soweit es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.
(3) Die türkische Regierung stimmt zu, daß das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle für die Anwerbung der türkischen Arbeitnehmer eine Kommission in die Türkei entsendet. Die Kosten der Tätigkeit dieser Kommission trägt das Sozialministerium bzw. die ermächtigte Stelle, die Räumlichkeiten und die erforderlichen Einrichtungsgegenstände werden von der Vermittlungsanstalt zur Verfügung gestellt. Die Vermittlungsanstalt wird die Einrichtung der österreichischen Kommission erleichtern und ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben behilflich sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082135
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