Artikel 4
(1) Nach eigenem Verfahren sammelt die Vermittlungsanstalt die Dienstangebote und nimmt die erste Auswahl unter den Bewerbern vor. Sie untersucht die beruflichen Fähigkeiten der Bewerber und prüft, ob diese den Anforderungen der gemeldeten Stellen entsprechen. Die die erste Auswahl erfolgreich bestehenden Bewerber läßt sie einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die aus der gesundheitlichen Untersuchung als tauglich hervorgegangenen Bewerber stellt die Vermittlungsanstalt der Kommission vor. Die Vermittlungsanstalt gibt der Kommission Personaldaten und Beruf aller Bewerber bekannt.
(2) Die Kommission stellt ihrerseits fest, ob die von der Vermittlungsanstalt ausgewählten Bewerber die Voraussetzungen für die Beschäftigung erfüllen, insbesondere ob ihre berufliche und gesundheitliche Eignung für die angebotene Arbeit gegeben ist.
(3) Nach Abschluß der Prüfung wird über die Einstellung der Bewerber entschieden. Diese Entscheidung treffen die österreichischen Arbeitgeber; sie können die Entscheidung Beauftragten oder der Kommission übertragen. Die Kommission teilt diese Entscheidung der Vermittlungsanstalt so bald wie möglich mit.
(4) Für jeden angenommenen türkischen Arbeitnehmer wird zur Beurkundung der Einstellung und der Bedingungen, die sein Arbeitsverhältnis regeln, ein Arbeitsvertrag durch Ausfüllung eines Formulars entsprechend derAnlage X zu diesem Abkommen in deutscher und türkischer Sprache ausgestellt. Dieser Arbeitsvertrag wird vom österreichischen Arbeitgeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter sowie vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben und sodann von der Vermittlungsanstalt und von der Kommission mit dem Aufdruck „Gesehen“ abgestempelt. Die Kommission übergibt zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages der Vermittlungsanstalt. Beizulegen ist eine Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082137
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