Artikel 3.
Desgleichen sollen die für das deutsche Zollgebiet geltenden Bestimmungen über die die Zölle und die im Artikel 2 bezeichneten Abgaben betreffende Statistik einschließlich der Bestimmungen über die Erhebung einer statistischen Gebür in dem anzuschließenden Gebietstheile zur Geltung gelangen.
Die in dem Deutschen Reich vorzunehmenden Volkszählungen sind gleichzeitig und nach denselben Grundsätzen auch in der Gemeinde Mittelberg vorzunehmen.
Schlagworte
Gebühr, Gebietsteil
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041278
alte Dokumentnummer
N3189152391L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)