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Artikel 3. Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

Artikel 3.

Desgleichen sollen die für das deutsche Zollgebiet geltenden Bestimmungen über die die Zölle und die im Artikel 2 bezeichneten Abgaben betreffende Statistik einschließlich der Bestimmungen über die Erhebung einer statistischen Gebür in dem anzuschließenden Gebietstheile zur Geltung gelangen.

Die in dem Deutschen Reich vorzunehmenden Volkszählungen sind gleichzeitig und nach denselben Grundsätzen auch in der Gemeinde Mittelberg vorzunehmen.

Schlagworte

Gebühr, Gebietsteil

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041278

alte Dokumentnummer

N3189152391L

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