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ARTIKEL 3 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 3

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 hindern die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes nicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß entweder die vorübergehend eingeführten Geräte in dem Zeitpunkt, in dem die außergewöhnlichen Umstände zu bestehen aufgehört haben oder die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Frist abgelaufen ist, zurückgebracht werden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist, oder daß die im Falle der Nichtrückbringung der Geräte zu zahlenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042289

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