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Artikel 3 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 3

3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.

3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Der Vergünstigungsgrad für gebundene Hilfsfinanzierungen wird in Folge dessen mindestens 35% betragen.

Weitere Informationen zu den Bedingungen und Konditionen der österreischichen Soft Loan‑Finanzierungen können der Website der OeKB sowie einer Broschüre zum Download unter https://www.oekb.at/en/export-services/covering-and-financing-exports/concessional-financing-soft-loan.html entnommen werden.

3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF – Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221924

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