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Artikel 4 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 4

4.1 Eine Liste der zur Umsetzung in Aussicht genommenen Projekte wird von den Vertragsparteien erstellt und erforderlichenfalls von diesen aktualisiert werden.

4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden unter Bedachtnahme einer insgesamt ausgewogenen Verteilung der Sektoren folgende Projekte/Sektoren für eine konzessionelle Finanzierung in Erwägung gezogen:

  1. Infrastruktur
  2. kommunaler Wasser- und Abwasserbereich
  3. Müll und Kanalisation
  4. Verkehrssicherheit und Schienenverkehr
  5. Bildung und berufliche Ausbildung
  6. Gesundheitswesen und Katastrophenschutz (wie zum Beispiel kommunale/lokale Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme)
  7. Landwirtschaft
  8. Andere soziale Infrastruktur.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221925

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