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Artikel 2 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 2

2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Kredite zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 40.000.000,- (Euro vierzig Millionen), welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien refinanziert werden, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten gemäß dem gegenständlichen Abkommen, einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221923

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