Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen,
- Förderung von Technologietransfer und Know-how einschließlich angewandter Forschung,
- Land- und Forstwirtschaft,
- Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung,
- Agro- und Lebensmittelindustrie, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte,
- Textilindustrie
- Leichtindustrie,
- Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau,
- Wohn-, Spitals- und Kommunalbauten,
- Produktion von Baumaterialien,
- pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
- Bergbau und Energie;
Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Vermarktung einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
- Energie;
Ausbau und Revitalisierung des Kraftwerks- und Hochspannungsleitungsnetzes,
- Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz,
- finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
- Berufsausbildung und Managementschulung,
- Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren; Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.
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