Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- Energie,
- Bauwesen einschließlich Straßenbau,
- Recycling und Abfallverwertung,
- Eisenbahn,
- Luftfahrt,
- Schiffahrt,
- Telekommunikation,
- Wasserwirtschaft.
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