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Artikel 3 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

(3) In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

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