TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 39
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschließt einstimmig.
(2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201382
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