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ARTIKEL 39 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 39

Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschließt einstimmig.

(2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.

(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201382

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