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Artikel 38 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 38

TITEL IV

ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 38

Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

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